Steuerbefreiungen und Ausnahmen

Euro-6 Abgasnorm (Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3b) Für Dieselfahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2009 und 31.12.2013 erstzugelasen werden und die Anforderungen der Euro-6 Abgasnorm erfüllen, gilt eine befristete Steuerbefreiung. Dieselpartikelfilter ( Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3c) Autos mit Dieselmotor, die zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2009 nachträglich so umgerüstet wurden, dass ihre Partikelemissionen stark reduziert wurden (Dieselpartikelfilter) sind befristet von der Steuer befreit. Elektrofahrzeuge (Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3d) Elektrofahrzeuge sind ab dem Tag der Erstzulassung fünf Jahre von der Steuer befreit.


von greenestcar am 1 April 2010 | 0 Kommentare

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